§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Friesoythe e.V.“. Er ist am 22.Juni 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friesoythe eingetragen worden. Sitz des Vereins ist Friesoythe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatkunde, der Heimatpflege, des Brauchtums, der Naturpflege, des Umweltschutzes und der Denkmalspflege. Die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege wird insbesondere verwirklicht durch die Erforschung, Erhaltung und Weiterentwicklung der natürlichen und geschichtlichen Eigenart des Raumes Friesoythe und Umgebung. Dazu wird u. a. eine Heimatbücherei unterhalten; auch finden Veröffentlichungen (Bücher, Schriften, Vorträge) statt. Die Förderung der Pflege des Brauchtums wird u. a. verwirklicht durch die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen in plattdeutscher Sprache. Die Förderung der Naturpflege und des Umweltschutzes wird verwirklicht insbesondere durch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern in Stadtnähe (u.a. Gestaltung des Stadtparkes). Die Förderung der Denkmalspflege wird insbesondere verwirklicht durch den Wiederaufbau und die Pflege einer historischen Stadtkapelle und durch Kennzeichnung historischer Einrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Heimatverein Friesoythe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dem Vorstand des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den in § 2 der Satzung genannten Zweck verwirklichen zu helfen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Ein Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres austreten. Es muss seinen Austritt spätestens einen Monat vorher dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich mitteilen. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr mit mindestens zehntägiger Ladungsfrist durch schriftliche Benachrichtigung einberufen. Die Ladung muss die Tagesordnung enthalten. Außerdem muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung enthält. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Wahlen gilt: Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Führt diese auch bei einer Wiederholung zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer, die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen und deren Höhe, der Beitritt zu Vereinen, die Ernennung eines Ehrenmitgliedes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu zehn weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die der/die 1. Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberuft, wobei eine Ladungsfrist von drei Tagen einzuhalten ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder eine/einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/ der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, fernmündlichem oder elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei dieser Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.
§ 9 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Friesoythe, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16.10.2015 in Friesoythe beschlossen worden.
Sie ersetzt die Satzung vom 21. April 1972.
Die Satzung ist am 16.10.2022 ohne inhaltliche Änderungen angepasst (digitalisiert) worden.
Herunterzuladen ist die Satzung als PDF-Dokument
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